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   BGH, 20.06.2006 - 4 StR 192/06   

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https://dejure.org/2006,10386
BGH, 20.06.2006 - 4 StR 192/06 (https://dejure.org/2006,10386)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2006 - 4 StR 192/06 (https://dejure.org/2006,10386)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2006 - 4 StR 192/06 (https://dejure.org/2006,10386)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beanstandung mangelender rechtmäßiger Verteidigung; Entzug der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • Judicialis

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ; StPO § 138 Abs. 1; ; StPO § 140 Abs. 1 Nr. 2; ; StPO § 140 Abs. 1 Nr. 5; ; StPO § 338 Nr. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 138 Abs. 1 § 140 § 338 Nr. 5
    Rechtsanwalts mit widerrufener Zulassung als Verteidiger

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.02.2002 - 5 StR 617/01

    Notwendige Verteidigung; Scheinverteidiger; absoluter Revisionsgrund;

    Auszug aus BGH, 20.06.2006 - 4 StR 192/06
    Da es sich vorliegend um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO), begründet die alleinige Mitwirkung eines nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Scheinverteidigers an der Hauptverhandlung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (vgl. BGHSt 47, 238 ff.).
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 532/18

    Fehlender Pflichtverteidiger (alleinige Mitwirkung eines nicht mehr als

    Da es sich vorliegend um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO), begründet die alleinige Mitwirkung eines nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Scheinverteidigers an der Hauptverhandlung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239, 242 und vom 20. Juni 2006 - 4 StR 192/06 Rn. 4).
  • BGH, 30.08.2022 - 4 StR 117/22

    Revision (absoluter Revisionsgrund: Erlöschen der Anwaltszulassung des

    b) Da es sich vorliegend um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO), begründet die alleinige Mitwirkung des nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassenen "Scheinverteidigers" an der Hauptverhandlung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2019 - 1 StR 532/18 Rn. 10; Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 StR 192/06 Rn. 4; Beschluss vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239, 242).
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